Mittlerweile habe ich die Zeit gefunden mich ein wenig näher mit der Novelle des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) von Rheinland-Pfalz auseinanderzusetzen. Auch auf dem letzten Treffen des AK Vorrat Koblenz haben wir uns mit einigen kritischen Punkten befasst. Da es wohl etwas viel für einen einzigen Blogeintrag wird, werde ich hier nach und nach bedenkliche Stellen ansprechen und zur Diskussion stellen. Hier sind nochmal die Links zum Gesetzesentwurf inklusive Begründung und zum Diff.
Die Gesetzesnovelle ändert unter anderem den §9a „Befragung und Auskunftspflicht“. Dieser lautet derzeit wie folgt:
Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Dieses Zeugnisverweigerungsrecht wird durch die Novelle deutlich eingeschränkt (Hervorhebung von mir):
Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Eine in § 53 Abs. 1 oder § 53 a Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.
Das betrifft unter anderem die Verweigerung des Zeugnisses durch Verlobte, Ehegatten und Verwandte. Geistliche, Strafverteidiger, Abgeordnete und die anderen in §53 Abs. 1 genannten Berufsgruppen sowie deren Gehilfen (§ 53a Abs. 1) können weiterhin die Auskunft verweigern. Auch der Beschuldigte darf weiterhin die Aussage verweigern.
Völlig unklar bleibt, wann eine „Auskunft zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist“ und wer dies entscheidet. Zudem bedarf eine Einschränkung von Rechten immer einer fundierten Begründung. Neugierig warf ich also einen Blick in die Gesetzesbegründung, wo es flappsig heißt (Hervorhebungen von mir):
Das bisherige Recht zur Auskunftsverweigerung wird zu Zwecken der Gefahrenabwehr eingeschränkt. […] Der neu eingefügte Satz 2 schränkt das bestehende Recht zur Auskunftsverweigerung ein, sofern die geforderte Auskunft zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Eine Güterabwägung macht es in diesen Fällen erforderlich, dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Einzelnen auf Auskunftsverweigerung einzuräumen. Diese Einschränkung der Auskunftsverweigerungsrechte ist auch im Vergleich zum umfassenden Schutz nach der Strafprozessordnung gemäß den §§ 52 bis 55 StPO gerechtfertigt, da das Gefahrenabwehrrecht dazu dient, Gefahren abzuwehren. Damit soll der Eintritt des Schadens verhindert werden. […]
Darüber hinaus wird lediglich begründet, warum Geistliche, Abgeordnete etc. weiterhin geschützt werden, aber nicht warum dieser Schutz für andere eingeschränkt wird. Es wird einfach eine Notwendigkeit zur „Gefahrenabwehr“ postuliert und auch noch behauptet, dass diese Vorrang vor dem Recht auf Auskunftsverweigerung habe. Es werden wichtige rechtsstaatliche Standards ausgehebelt, ohne dass es auch nur ein fundiertes wissenschaftliches Argument für diese Einschränkung gibt.
Weiterhin bleibt unklar, was bei einer Verweigerung der Auskunft passiert. Folter? Beugehaft?
Da ich selbst kein Jurist bin, würde ich mich über die Einschätzung eines solchen sehr freuen! Als Bürgerrechtler und interessierter Bürger bin ich schockiert über diese aus meiner Sicht unbegründete Änderung am POG.