Identifikationsnummer – Einspruchsverfahren

Nachdem ich vor einigen Monaten meine Identifikationsnummer zugeteilt bekam, bin ich dem Vorschlag der Humanistischen Union gefolgt, einen Beschwerdebrief an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu senden.

Landläufig ist die Identifikationsnummer auch als Steuer-ID bekannt, weil sie angeblich nur für steuerliche Zwecke verwendet werden darf. Tatsächlich unterliegt sie jedoch keiner Zweckbindung. Die „überlebenslange“ Gültigkeit (bis 20 Jahre nach dem Tod!) macht sie zu einem eindeutigen Personenkennzeichen, welches vom Bundesverfassungsgericht bereits 1983 im „Volkszählungsurteil“ verboten wurde.

Mein Protestschreiben verweist auf ein Musterverfahren beim Finanzgericht Köln (Aktenzeichen: 2 K 2822/08). Das BZSt weist mich nun darauf hin, dass ein Urteil des Finanzgerichts noch nicht vorliegt und das gegen dieses vermutlich Revision eingelegt würde, sodass der Bundesfinanzhof entscheiden müsse. Weiterhin werde man das Einspruchsverfahren ruhen lassen. Sollte ich dennoch auf den Einspruch bestehen, müsste man diesen als unzulässig verwerfen.

Hier ist das vollständige Schreiben:

derzeit sind bei dem Finanzgerichtshof Köln mehrere allgemeine Leistungsklagen nach § 40 Abs. 1 letzte Alternative Finanzgerichtsordnung (FGO) und Feststellungsklagen nach § 41 FGO gegen die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer anhängig, Urteile des Finanzgerichts Köln liegen noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass gegen ein Urteil des Finanzgerichts Köln Revision eingelegt werden wird, somit wird voraussichtlich der Bundesfinanzhof über den Streitgegenstand entscheiden.

Ich halte es daher für verfahrensökonomisch, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes abzuwarten und das Einspruchsverfahren zunächst nach § 363 Abs. 2 Satz 1 der Abgagenordnung (AO) ruhen zu lassen. Sollten Sie gleichwohl eine Fortführung Ihres Einspruchsverfahrens wünschen, bitte ich um Nachricht. Ich müsste dann Ihren Einspruch als unzulässig verwerfen, da ein Einspruch nur gegeben ist, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer ist aber nach behördlicher Auffassung kein Verwaltungsakt.

Jetzt stellt sich die Frage: Was tun? Macht es Sinn das Verfahren einfach ruhen zu lassen, oder sollte man weiter auf Einspruch bestehen? Ich freue mich über Hinweise in den Kommentaren. Ich denke ich bin nicht der einzige der das Schreiben bekommen hat.

Update: Der Foebud hat sich mittlerweile der Sache angenommen und gibt Entwarnung:

Diejenigen, die mit einem Protestschreiben auf die Zuweisung der Steuer-ID reagiert haben, bekamen in den letzten Wochen unerwartet ein Antwortschreiben, welches für reichlich Verwirrung sorgte. Nach Übersetzung der Paragraphenhinweise und juristischer Fachbegriffe scheint das Schreiben jedoch keiner Reaktion zu bedürfen.

Das Einspruchsverfahren wird lediglich ruhen gelassen, bis die Musterklage der Humanistischen Union endgültig in dieser oder nächster Instanz entschieden wird oder gar das Bundesverfassungsgericht sich dieser Frage annimmt.

Wir raten den Empfängern dieses reichlich verwirrenden und umständlich ausformulierten Schreibens daher die Ruhe zu bewahren und sich nicht beunruhigen zu lassen.

Alle die das Protestschreiben noch nicht abgeschickt haben, können das auch jetzt noch tun:

Des Weiteren machen wir alle Nicht-Empfänger darauf aufmerksam, dass die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist und sie daher herzlichst dazu aufgefordert sind, ein Protestschreiben an das Bundeszentralamt für Steuern zu senden. Freuen sie sich jetzt schon auf ihr automatisch erstelltes Antwortschreiben und sehen sie es einfach als eigenwillige Eingangsbestätigung an.

7 Gedanken zu „Identifikationsnummer – Einspruchsverfahren“

  1. Ich habe dieses Reaktionsschreiben auch bekommen und bin auch noch recht ratlos und google mich so durch die Gegend.

  2. Ich kann mich dem nur anschließen. Weiß auch noch nicht so recht, wie ich darauf reagieren soll…

  3. Ganz alleine seid Ihr wohl nicht! Wir sind alle recht ratlos, angesichts dieses Schreibens. Wünschenswert wäre schon eine Stellungnahme der Humanistischen Union. Letztendlich werden wir das Verfahren wohl ruhen lassen müssen, bis die Gerichte entschieden haben. Väterchen Staat versteht es trefflich, die Anliegen seiner Schäfchen zu verschleppen…

  4. Ich hab mal bei der HU nachgefragt, und inzwischen eine Reaktion erhalten:

    Hier nun unsere Empfehlung: Es macht durchaus Sinn, den „Widerspruch“ bis
    zur gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen. Da das Schreiben, in dem
    Sie Ihre neue Steuernummer mitgeteilt bekommen haben, wahrscheinlich kein

    Verwaltungsakt ist, gibt es auch kein formales Widerspruchsverfahren. Sie

    könnten dem Bundeszentralamt beispielsweise so antworten:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,
    bei meinem ‚Widerspruchsschreiben gegen die Steuer-ID vom XX.XX.2008
    handelt es sich nicht um einen Einspruch i.S.d. §§ 347 ff. AO. Ich habe
    mit dem benannten Protestschreiben einen Ihrer Zuteilung der Steuer-ID
    widersprechenden Wille geäußert. Diese Gegenäußerung bezieht sich
    insbesondere auf die vorangegangene Übermittlung personenbezogener Daten
    an Ihre Behörde und die Weitergabe der Steuer-ID Ihrerseits an andere
    Stellen, denen widersprochen werden sollte. Hilfsweise stimme ich dem
    Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zu.“

    Ich hoffe, das wird auch bald in der Themenrubrik auf der Homepage der HU aktualisiert
    http://www.humanistische-union.de/themen/datenschutz/steuer_id/

  5. @Gurke:
    Danke für die Info. Mittlerweile gabs auch eine Stellungnahme vom Foebud (siehe mein Update im Artikel oben) Also denn, ruhen wir uns mal aus 😉

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