§ 1 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei (1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). [...] (7) Die Polizei ist zuständig für die Sicherstellung von Sachen, sofern deren Beschlagnahme zum Zweck des Verfalls oder der Einziehung in einem Strafverfahren aufgehoben worden ist. (8) Im Übrigen wird die Polizei tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden bedeutsam ist; die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten bleibt davon unberührt. Die zuständige Behörde kann die getroffenen Maßnahmen aufheben oder abändern. (9) Alle Träger öffentlicher Aufgaben sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen und zusammenwirken. Die allgemeinen Ordnungsbehörden können kriminalpräventive Gremien unter Beteiligung der Polizei einrichten. [...] § 9 a Befragung und Auskunftspflicht [...] (3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Eine in § 53 Abs. 1 oder § 53 a Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden. (4) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzfristig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Fahrzeuge (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) und Sachen in Augenschein nehmen, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 28 Abs. 3) oder zur vorbeugenden Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität oder zur Unterbindung unerlaubten Aufenthalts erforderlich ist. [...] § 10 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen [...] (2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die Sachen, auf die er Zugriff hat, durchsucht werden. [...] § 11 a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen [...] (2) An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. § 81 f Abs. 2 und § 81 g Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich nach der Durchführung der molekulargenetischen Untersuchung zu vernichten; die gewonnenen und gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 nicht mehr benötigt werden. (3) Molekulargenetische Untersuchungen an dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erlangten Material bedürfen der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 12 Vorladung [...] (5) Für die Entschädigung von Personen, die als Zeugen oder als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. S. 718 –776–), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), entsprechend. § 12 a Meldeauflagen Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 13 Platzverweisung, Aufenthaltsverbot [...] (3) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. (4) Die Polizei kann insbesondere in Fällen der Gewalt in engen sozialen Beziehungen zur Abwehr einer dringenden Gefahr anordnen, dass der Verantwortliche es unterlässt, 1. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der betroffenen Person aufzuhalten, 2. Verbindung zur betroffenen Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen, 3. Zusammentreffen mit der betroffenen Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Anordnungen sind zu befristen; die Frist kann verlängert werden. Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. [...] § 15 Richterliche Entscheidung [...] (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 –2587–), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512). [...] § 16 a Nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung Der Gewahrsam nach § 14 kann auch in einer hierfür geeigneten und vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten nicht polizeilichen Einrichtung des Landes vollzogen werden (nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung). Die nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung hat die Sicherheit und Ordnung in ihrer Einrichtung, den ordnungsgemäßen Vollzug des Gewahrsams sowie die Rechte der festgehaltenen Person zu gewährleisten. § 16 b Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen (1) Die Polizei kann in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist. Der Schutz der Intimsphäre der festgehaltenen Person ist, soweit möglich, zu wahren. Die Datenerhebung ist durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen. (2) Die zur Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 in Gewahrsamsräumen führenden tatsächlichen Anhaltspunkte sowie Beginn und Ende einer solchen Maßnahme sind zu dokumentieren. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtungen nach § 16 a entsprechend. [...] § 18 Durchsuchung und Untersuchung von Personen [...] (2) Die Polizei kann eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften 1. im öffentlichen Verkehrsraum angehalten und kontrolliert (§ 9 a Abs. 4), 2. einer Identitätsfeststellung unterzogen, 3. festgehalten, 4. vorgeführt, 5. in Gewahrsam oder Haft genommen, 6. zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort verbracht oder 7. zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen angehalten und kontrolliert (§ 36 Abs. 5 der StraßenverkehrsOrdnung) werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, sofern dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich erscheint. (3) Die Polizei darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben eine Person körperlich untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben oder andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche Untersuchung bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes an- geordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für einen anderen Zweck nur zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 28 Abs. 3) verwendet werden. Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. (4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht oder untersucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung oder Untersuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (5) Den allgemeinen Ordnungsbehörden stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu: 1. die Befugnisse nach Absatz 1 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 2. die Befugnis nach Absatz 2, sofern dies nach den Umständen zum Schutz des kommunalen Vollzugsbeamten oder eines Dritten bei Durchführung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 6 erforderlich erscheint. [...] § 21 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen (1) Durchsuchungen bedürfen, außer bei Gefahr im Verzug, der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. [...] § 25 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten [...] (3) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung fallen den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden. [...] § 27 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel [...] (4) Die Polizei kann in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies nach den Umständen zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich erscheint. (5) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. (6) Auf den Umstand einer offenen Datenerhebung, die durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden soll, soll in geeigneter Weise hingewiesen werden, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. (7) Die örtliche Ordnungsbehörde hat eine Datenerhebung nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung der Landesordnungsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz anzuzeigen. Für die Polizei besteht eine entsprechende Anzeigepflicht gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz bei einer Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 3. § 28 Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung [...] (4) Die Datenerhebung nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung oder durch einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Sie ist zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können besondere Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 und 5 vorläufig eingesetzt werden; eine Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. Der Einsatz besonderer Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4, der länger als sieben Tage durchgeführt werden soll oder durchgeführt wird, bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (Absatz 3), zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. (6) Soweit es zur Geheimhaltung der wahren Identität des verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter Geheimhaltung seiner wahren Identität am Rechtsverkehr teilnehmen sowie mit Einverständnis des Berechtigten, nicht jedoch unter Vortäuschung eines Zutrittsrechts, dessen Wohnung betreten. Soweit es zur Geheimhaltung der Zusammenarbeit einer Vertrauensperson mit der Polizei erforderlich ist, gilt Satz 1 entsprechend. § 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen des Betroffenen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, erheben über 1. die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen und 2. Kontakt- und Begleitpersonen (§ 26 Abs. 3 Satz 2), soweit die Datenerhebung zur Verhinderung von besonders schweren Straftaten nach Absatz 2 erforderlich ist. Die Datenerhebung ist nur zulässig unter den in § 39 a Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 , 81 , 82 , nach den §§ 94 , 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 97 b , sowie nach den §§ 97 a , 98 Abs. 1 Satz 2 , § 99 Abs. 2 und den §§ 100 , 100 a Abs. 4 , b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129 a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 , c) Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146 , 151 , jeweils auch in Verbindung mit § 152 , gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach § 152 a Abs. 3 und Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks nach § 152 b Abs. 1 bis 4 , d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 , § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2 , e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184 b Abs. 3, f) Mord und Totschlag nach §§ 211 , 212 , g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234 , 234 a Abs. 1, 2 , §§ 239 a , 239 b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5 , § 233 Abs. 3 , jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, h) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244 a , i) schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 , j) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 , 260 a , l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen, [...] (3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere 1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte, 2. soweit bekannt Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und 5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. (4) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. (5) Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur 1. Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen, 2. Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist. Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. (6) Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. (7) Werden technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet, kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Erkenntnisse aus einem solchen Einsatz dürfen für einen anderen Zweck zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen, verwendet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Richter festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den erfolgten Einsatz technischer Mittel nach den Absätzen 1 und 7, soweit dieser einer richterlichen Anordnung bedarf. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. § 20 Abs. 1 Satz 2 , § 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend. [...] § 31 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie durch Auskünfte über die Telekommunikation zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erheben über 1. die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 39 a Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf die Inhalte der Telekommunikation und auf Verkehrsdaten beziehen. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken. (3) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ohne Wissen des Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn 1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und 2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. § 31 c Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Im Übrigen bleibt § 31 c unberührt. (4) Die Datenerhebung bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere 1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte, 2. die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 3. Art, Umfang und Dauer der Datenerhebung unter Benennung des Endzeitpunkts, 4. soweit möglich die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, und 5. im Fall des Absatzes 3 möglichst genau das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie das technische Mittel zu bestimmen. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. (5) Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich der Polizei die Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen sowie Auskünfte über Verkehrsdaten zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch Verkehrsdaten erfasst, die nach der Anordnung anfallen. Ob und in welchem Umfang dafür Vorkehrungen zu treffen sind, richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. (7) § 29 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Soweit sich die Datenerhebung auf die Inhalte der Telekommunikation bezieht, gilt § 29 Abs. 8 entsprechend. § 31 a Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten (1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder den Standort eines mobilen Telekommunikationsendgeräts ermitteln von 1. den Verantwortlichen nach den §§ 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 7 von den dort genannten Personen, soweit die Datenerhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, 2. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen (§ 28 Abs. 3) und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, und 3. Kontakt- und Begleitpersonen (§ 26 Abs. 3 Satz 2), soweit die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts hinaus dürfen sie nicht verwendet werden. (3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 und § 31 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; mit Ausnahme einer Datenerhebung nach Absatz 1 Nr. 1 zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder sonstigen hilflosen Person ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich der Polizei Auskunft über spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder den Standort des mobilen Telekommunikationsendgeräts zu erteilen. Absatz 3 und § 31 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (5) Die erlangten personenbezogenen Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 28 Abs. 3), zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. § 31 b Auskunft über Nutzungsdaten (1) Die Polizei kann Auskünfte über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, über 1. die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 39 a Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. (2) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang vermittelt, unverzüglich der Polizei Auskunft über die Nutzungsdaten zu erteilen. § 31 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Die Daten sind unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg durch den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) § 29 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. § 31 c Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen (1) Die Polizei kann ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, über 1. die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre und die Voraussetzungen des § 39 a Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Es ist technisch sicherzustellen, dass 1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und 2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen technische Mittel eingesetzt werden, um zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 1 die erforderlichen Daten, wie insbesondere spezifische Kennungen, sowie den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. (4) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren: 1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, 2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, 3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind. (5) Die Datenerhebung bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere 1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte, 2. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunkts und 4. möglichst genau das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie das technische Mittel zu bestimmen. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. (6) § 29 Abs. 5 und 8 findet entsprechende Anwendung. § 31 d Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation (1) Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel Telekommunikationsverbindungen zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unterbrechen oder verhindern von 1. den Verantwortlichen nach den §§ 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 7 von den dort genannten Personen oder 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Telekommunikationsverbindungen Dritter unvermeidbar unterbrochen oder verhindert werden. (2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen auch ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des Endgeräts unterbrechen oder verhindern, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme nach Absatz 1 erheblich erschwert wäre. (3) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere 1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte, 2. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunkts, 4. soweit möglich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, und 5. im Fall des Absatzes 2 die möglichst genaue räumliche und zeitliche Bezeichnung der Telekommunikationsverbindungen, die unterbrochen oder verhindert werden sollen, zu bestimmen. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist auf höchstens 24 Stunden zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. § 31 e Funkzellenabfrage (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 von jedem, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts verlangen, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre. (2) § 31 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 in der richterlichen Anordnung möglichst genau die Telekommunikation räumlich und zeitlich zu bestimmen ist, über die Verkehrsdaten erhoben werden soll. Im Übrigen gelten § 31 Abs. 5 und 6 Satz 2 bis 4 entsprechend; § 29 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. § 32 Polizeiliche Beobachtung [...] (2) Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über etwaige Begleiter und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Dienststelle übermittelt werden. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Maßnahme ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) § 28 Abs. 5 gilt entsprechend. § 33 Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten [...] (6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 beginnt regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendstrafanstalt oder der Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb dieser gesetzlichen Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen einheitlich der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet. (7) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung anonymisiert speichern und nutzen. Die Anonymisierung kann unterbleiben, soweit diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die jeweils berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten nicht offensichtlich überwiegen. Satz 2 gilt nicht für eine Datenerhebung nach den §§ 29, 31 und 31 c. § 34 Datenübermittlung [...] (7) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. Satz 1 gilt für die Polizei entsprechend, soweit von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht. [...] § 37 Datenabgleich [...] (2) Die Polizei kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand zum Zweck der Gefahrenabwehr abgleichen. Für die Dauer des Datenabgleichs kann die betroffene Person angehalten werden. [...] § 38 Besondere Formen des Datenabgleichs (1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. [...] (3) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unverzüglich zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder zur vorbeugenden Bekämpfung besonders schwerer Straftaten (§ 29 Abs. 2) erforderlich sind. Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten. § 39 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten [...] (2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn 1. der der Speicherung zu Grunde liegende Verdacht entfällt, 2. die Speicherung unzulässig ist, 3. bei der zu bestimmten Fristen und Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, 4. sie für den der Anordnung ihrer verdeckten Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht mehr erforderlich sind. Über die Löschung personenbezogener Daten, die verdeckt erhoben wurden, ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Löschung von durch Maßnahmen nach den §§ 29, 31, 31 b und 31 c erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt unter Aufsicht des behördlichen Datenschutzbeauftragten. [...] (4) Die Bestimmungen über die Zweckänderung von personenbezogenen Daten bleiben unberührt. § 39 a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung ist zu dokumentieren. (2) Die Datenerhebung nach § 29 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. (3) Die Datenerhebung nach § 31, § 31 b oder § 31 c darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Bei einer Datenerhebung nach § 31 c ist, soweit technisch möglich, sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. (4) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz besitzt die Sachleitung über die Auswertung von Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 29, 31, 31 b und 31 c erhoben wurden. Zwei Bedienstete der zuständigen Polizeibehörde, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss, und der behördliche Datenschutzbeauftragte haben Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 29 und 31 c erhoben wurden, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. (5) Die unmittelbare Kenntnisnahme einer Maßnahme nach den §§ 29, 31 und 31 c ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben werden. Automatische Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Ist die Datenerhebung nach Satz 1 unterbrochen worden, darf sie im Fall des § 29 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 und in den Fällen der §§ 31 und 31 c unter denen des Absatzes 3 Satz 1 fortgeführt werden. § 39 b Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger (1) Verdeckte Datenerhebungen in einem durch ein Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne des § 53 Abs. 1 und des § 53 a Abs. 1 der Strafprozessordnung sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung ist zu dokumentieren. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist. § 40 Auskunft, Unterrichtung [...] (5) Personen, gegen die sich eine verdeckte Datenerhebung richtet, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber zu unterrichten. Sonstige betroffene Personen sind nach Maßgabe des Satzes 1 zu unterrichten, soweit eine Datenerhebung nach den §§ 29 und 31 c erfolgt ist oder andere besonders schutzwürdige Interessen dies erfordern. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Die Unterrichtung nach Satz 1 oder 2 unterbleibt, soweit Leib, Leben oder Freiheit einer Person, besondere Vermögenswerte oder der Zweck der Maßnahme gefährdet werden. Ist eine Unterrichtung auch 12 Monate nach Abschluss der Maßnahme aus den gesetzlichen Gründen nicht zulässig, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils 12 weiteren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig. Sind mehrere verdeckte Datenerhebungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchgeführt worden, erfolgt die Unterrichtung des Betroffenen nach dieser Bestimmung nach Abschluss der letzten Maßnahme; Entsprechendes gilt für die Berechnung der Frist zur Einholung der richterlichen Zustimmung für jede weitere Zurückstellung der Unterrichtung. [...] § 41 Errichtung von polizeilichen Dateien [...] (2) Für polizeiliche Dateien, in denen personenbezogene Daten automatisiert gespeichert werden, sind in einer Errichtungsanordnung festzulegen: 1. die verantwortliche Stelle, 2. die Bezeichnung der Datei, 3. die Rechtsgrundlage und der Zweck der Datei, 4. die Art der zu speichernden Daten, 5. der Kreis der Betroffenen, 6. die Herkunft regelmäßig übermittelter Daten, 7. die Eingabeberechtigung, 8. die Zugangsberechtigung, 9. die Art der zur Übermittlung vorgesehenen Daten und der mögliche Empfängerkreis, 10. die Prüfungstermine, 11. die in § 41 a genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes sowie 12. die Protokollierung des Abrufs und die Aufbewahrungsdauer der Protokollbestände. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Verfahrensbeschreibung nach § 10 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes . Einer Errichtungsanordnung bedarf es nicht, wenn die polizeiliche Datei für längstens drei Monate errichtet und betrieben wird. [...] § 41 a Technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes (1) Die Polizeibehörden und -einrichtungen haben die nach § 9 des Landesdatenschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu gewährleisten. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass nur befugte Personen auf Verfahren und personenbezogene Daten Zugriff nehmen können (Vertraulichkeit) und personenbezogene Daten unversehrt, zurechenbar und vollständig bleiben (Integrität). (2) Die nach Absatz 1 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage einer Schutzbedarfsfeststellung und einer Risikoanalyse in einem IT-Sicherheits- und Datenschutzkonzept festzulegen und in angemessenen Abständen oder bei Verfahrensänderung auf ihre Eignung zu überprüfen und zu dokumentieren. (3) Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit sollen die Polizeibehörden und -einrichtungen die von ihnen eingesetzten Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die dabei genutzten technischen Einrichtungen durch unabhängiges und fachkundiges Personal prüfen und bewerten lassen (IT-Sicherheits- und Datenschutzaudit). Die Prüfergebnisse sowie deren Unterlagen dürfen bei dienstlichem Interesse Dritten in geeigneter Form zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden. Verfahren und technische Einrichtungen, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem Verfahren nach Satz 1 geprüft wurde, sollen von den Polizeibehörden und -einrichtungen vorrangig eingesetzt werden. (4) Verfahren der Polizeibehörden und -einrichtungen zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegen der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Zuständig für die Vorabkontrolle ist der behördliche Datenschutzbeauftragte. Dieser wendet sich in Zweifelsfällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Das Ergebnis der Vorabkontrolle ist zu dokumentieren. [...] § 58 Begriffsbestimmung [...] (5) Wird die Bundespolizei im Land Rheinland-Pfalz zur Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch Maschinengewehre und Handgranaten als besondere Waffen zugelassen. Diese dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eingesetzt werden. [...] § 79 Landeskriminalamt [...] (3) Das Landeskriminalamt kann in Fällen von überregionaler oder besonderer Bedeutung die Verfolgung von Straftaten oder die Aufgabe der Gefahrenabwehr einer anderen als der örtlich zuständigen Polizeibehörde übertragen oder selbst übernehmen. [...] § 86 Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes [...] (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes entsprechend. Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das fachlich zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser ausländischen Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. [...] § 95 Hilfspolizeibeamte und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen (3) Personen, die aufgrund eines Gesetzes zu Polizeibeamten bestellt sind oder denen aufgrund eines Gesetzes polizeiliche Befugnisse zustehen, sowie Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die nicht Polizeibeamte sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz; weitergehende Befugnisse aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt. [...] § 100 Evaluation (1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Wirksamkeit der Maßnahmen nach den §§ 29, 31, 31 b, 31 c, 31 e und 38 in der Zeit vom . . . (ers- ten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats einsetzen) bis zum Ablauf des . . . (letzten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats zuzüglich fünf Jahre einsetzen). § 29 Abs. 8 und § 31 Abs. 7 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Die Anfertigung des Berichts der Landesregierung erfolgt unter Mitwirkung einer Stelle, die eine wissenschaftlich fundierte Überprüfung der Maßnahmen gewährleistet. (3) Der Bericht der Landesregierung enthält Angaben insbesondere über Anlass und Zweck sowie Dauer und Ergebnis der Maßnahmen nach Absatz 1 im Berichtszeitraum. Personenbezogene Angaben sollen anonymisiert werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; er gibt eine Stellungnahme ab.