§ 1 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei (1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). [...] (7) Im Übrigen wird die Polizei tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden bedeutsam ist; die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten bleibt davon unberührt. Die zuständige Behörde kann die getroffenen Maßnahmen aufheben oder abändern. (8) Alle Träger öffentlicher Aufgaben sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen und zusammenwirken. Die allgemeinen Ordnungsbehörden können kriminalpräventive Gremien unter Beteiligung der Polizei einrichten. [...] § 9 a Befragung und Auskunftspflicht [...] (3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (4) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzfristig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Kraftfahrzeuge und Sachen in Augenschein nehmen, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 28 Abs. 3) oder zur vorbeugenden Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität oder zur Unterbindung unerlaubten Aufenthalts erforderlich ist. [...] § 10 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen [...] (2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. [...] § 11 a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen [...] (2) An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. § 81 g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (3) Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes sowie § 81 f Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. § 12 Vorladung [...] (5) Für die Entschädigung von Personen, die als Zeugen oder als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), entsprechend. § 13 Platzverweisung, Aufenthaltsverbot [...] (3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. (4) Die Polizei kann in Fällen der Gewalt in engen sozialen Beziehungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- und Vermögenswerte anordnen, dass der Verantwortliche es unterlässt, 1. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der betroffenen Person aufzuhalten, 2. Verbindung zur betroffenen Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen, 3. Zusammentreffen mit der betroffenen Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Anordnungen sind zu befristen; die Frist kann verlängert werden. Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. [...] § 15 Richterliche Entscheidung [...] (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751). [...] § 18 Durchsuchung von Personen [...] (2) Die Polizei kann eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften 1. im öffentlichen Verkehrsraum angehalten und kontrolliert (§ 9 a Abs. 4), 2. einer Identitätsfeststellung unterzogen, 3. festgehalten, 4. vorgeführt, 5. in Gewahrsam oder Haft genommen oder 6. zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort verbracht werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, sofern dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich erscheint. (3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. (4) Den allgemeinen Ordnungsbehörden stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu: 1. die Befugnisse nach Absatz 1 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 2. die Befugnis nach Absatz 2, sofern dies nach den Umständen zum Schutz des kommunalen Vollzugsbeamten oder eines Dritten bei Durchführung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 6 erforderlich erscheint. [...] § 21 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen (1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. [...] § 25 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten [...] (3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden. [...] § 27 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel [...] (4) Die Polizei kann in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies nach den Umständen zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich erscheint. (5) Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. (6) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 5 darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich, spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. (7) Auf den Umstand einer offenen Datenerhebung, die durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden soll, soll in geeigneter Weise hingewiesen werden, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. § 28 Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung [...] (4) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung ist unzulässig. (5) Die Datenerhebung nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung oder durch einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Sie ist zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können besondere Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 und 5 vorläufig eingesetzt werden; eine Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. Der Einsatz besonderer Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4, der länger als sieben Tage durchgeführt werden soll oder durchgeführt wird, bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (Absatz 3), zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. (7) Soweit es zur Geheimhaltung der wahren Identität des verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter Geheimhaltung seiner wahren Identität am Rechtsverkehr teilnehmen sowie mit Einverständnis des Berechtigten, nicht jedoch unter Vortäuschung eines Zutrittsrechts, dessen Wohnung betreten. Soweit es zur Geheimhaltung der Zusammenarbeit einer Vertrauensperson mit der Polizei erforderlich ist, gilt Satz 1 entsprechend. § 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen des Betroffenen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, erheben über 1. die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen und 2. Kontakt- und Begleitpersonen (§ 26 Abs. 3 Satz 2), soweit die Datenerhebung zur Verhinderung von besonders schweren Straftaten nach Absatz 2 erforderlich ist. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 , 81 , 82 , nach den §§ 94 , 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 97 b , sowie nach den §§ 97 a , 98 Abs. 1 Satz 2 , § 99 Abs. 2 und den §§ 100 , 100 a Abs. 4 , b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129 a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 , c) Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146 , 151 , jeweils auch in Verbindung mit § 152 , gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach § 152 a Abs. 3 und Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks nach § 152 b Abs. 1 bis 4 , d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 , § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2 , e) Mord und Totschlag nach §§ 211 , 212 , f) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234 , 234 a Abs. 1, 2 , §§ 239 a , 239 b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5 , § 233 Abs. 3 , jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, g) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244 a , h) schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 , i) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, j) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 , 260 a , k) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, l) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen, [...] (3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. (4) Das Abhören, die Beobachtung sowie die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei sind unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Unberührt bleibt die automatisierte Speicherung der Daten. Ist das Abhören und die Beobachtung nach Satz 1 unterbrochen worden, so dürfen diese Maßnahmen unter den in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. (5) Die Datenerhebung nach Absatz 1, die in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen und Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. (6) Die Datenerhebung nach Absatz 1 in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung ist unzulässig. Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (7) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. In dieser schriftlichen Anordnung sind insbesondere 1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte, 2. soweit bekannt Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und 5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (8) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 4 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 Satz 2 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen. (9) Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur 1. Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen, 2. Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist. Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. (10) Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (11) Werden technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet, kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Erkenntnisse aus einem solchen Einsatz dürfen für einen anderen Zweck zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen, verwendet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Richter festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (12) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den erfolgten Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 und 11, soweit dieser einer richterlichen Anordnung bedarf. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. § 20 Abs. 1 Satz 2 , § 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend. [...] § 31 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie durch Auskünfte über die Telekommunikation erheben über die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, soweit die Datenerhebung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person zwingend erforderlich ist. (2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf 1. die Inhalte der Telekommunikation, 2. nähere Umstände der Telekommunikation, 3. die Standortfeststellung eines Telekommunikationsteilnehmers und 4. die Feststellung der Polizei nicht bekannter Telekommunikationsanschlüsse beziehen und darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Sie ist nur hinsichtlich der Telekommunikationsanschlüsse zulässig, die von den in Absatz 1 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden oder von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ihnen Verbindung aufgenommen wird. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 kann sie sich auch auf zurückliegende Zeiträume erstrecken. Der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung in Satz 2 genannter Telekommunikationsanschlüsse, die der Polizei nicht bekannt sind, ist zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sonst nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. (3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. (4) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung ist unzulässig. (5) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. In der Anordnung sind neben der Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse zu bezeichnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen sowie Auskünfte über nähere Umstände der Telekommunikation zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. (7) § 29 Abs. 9 findet entsprechende Anwendung. Soweit sich die Datenerhebung auf die Inhalte der Telekommunikation bezieht, gilt § 29 Abs. 12 entsprechend. (8) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich unter Aufsicht des behördlichen Datenschutzbeauftragten zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. § 32 Polizeiliche Beobachtung [...] (2) Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen (§ 26 Abs. 3 Satz 2) und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Dienststelle übermittelt werden. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Maßnahme ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. (4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen. (5) § 28 Abs. 6 gilt entsprechend. § 33 Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten [...] (6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 beginnt regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendstrafanstalt oder der Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung. (7) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung anonymisiert speichern und nutzen. Die Anonymisierung kann unterbleiben, soweit diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die jeweils berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten nicht offensichtlich überwiegen. Satz 2 gilt nicht für eine Datenerhebung nach den §§ 29 und 31. § 34 Datenübermittlung [...] (7) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. [...] § 37 Datenabgleich [...] (2) Die Polizei kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Für die Dauer des Datenabgleichs kann die betroffene Person angehalten werden. [...] § 38 Besondere Formen des Datenabgleichs (1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von besonders schwerwiegenden Straftaten (§ 29 Abs. 2) erforderlich ist. [...] (3) Die Maßnahme darf nur durch die Behördenleitung angeordnet werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unverzüglich zu unterrichten. (4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder zur vorbeugenden Bekämpfung besonders schwerwiegender Straftaten (§ 29 Abs. 2) erforderlich sind. Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten. § 39 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten [...] (2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn 1. der der Speicherung zu Grunde liegende Verdacht entfällt, 2. die Speicherung unzulässig ist, 3. bei der zu bestimmten Fristen und Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. [...] § 40 Auskunft, Unterrichtung [...] (5) Personen, gegen die sich eine verdeckte Datenerhebung richtet, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber zu unterrichten. Sonstige betroffene Personen sind nach Maßgabe des Satzes 1 zu unterrichten, soweit eine Datenerhebung nach § 29 erfolgt ist oder andere besonders schutzwürdige Interessen dies erfordern. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Die Unterrichtung nach Satz 1 oder 2 unterbleibt, soweit Leib, Leben oder Freiheit einer Person, besondere Vermögenswerte oder der Zweck der Maßnahme gefährdet werden. Ist eine Unterrichtung auch 12 Monate nach Abschluss der Maßnahme aus den gesetzlichen Gründen nicht zulässig, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils 12 weiteren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, zuständig. [...] § 41 Errichtung von polizeilichen Dateien [...] (2) Für polizeiliche Dateien, in denen personenbezogene Daten automatisiert gespeichert werden, sind in einer Errichtungsanordnung festzulegen: 1. die verantwortliche Stelle, 2. die Bezeichnung der Datei, 3. die Rechtsgrundlage und der Zweck der Datei, 4. die Art der zu speichernden Daten, 5. der Kreis der Betroffenen, 6. die Herkunft regelmäßig übermittelter Daten, 7. die Eingabeberechtigung, 8. die Zugangsberechtigung, 9. die Art der zur Übermittlung vorgesehenen Daten und der mögliche Empfängerkreis, 10. die Prüfungstermine, 11. ergänzende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes sowie 12. die Protokollierung des Abrufs und die Aufbewahrungsdauer der Protokollbestände. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Verfahrensbeschreibung nach § 10 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes . Einer Errichtungsanordnung bedarf es nicht, wenn die polizeiliche Datei für längstens drei Monate errichtet und betrieben wird. [...] § 58 Begriffsbestimmung [...] (5) Wird der Bundesgrenzschutz im Land Rheinland-Pfalz zur Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für den Bundesgrenzschutz auch Maschinengewehre und Handgranaten als besondere Waffen zugelassen. Diese dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eingesetzt werden. [...] § 79 Landeskriminalamt [...] (3) Das Landeskriminalamt kann in Fällen von überregionaler oder besonderer Bedeutung die Verfolgung von Straftaten einer anderen als der örtlich zuständigen Polizeibehörde übertragen oder selbst übernehmen. [...] § 86 Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes [...] (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes entsprechend; das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder sonst die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. [...] § 95 Hilfspolizeibeamte und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen (3) Personen, die aufgrund eines Gesetzes zu Polizeibeamten bestellt sind oder denen aufgrund eines Gesetzes polizeiliche Befugnisse zustehen, sowie Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, die nicht Polizeibeamte sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz; weitergehende Befugnisse aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt. [...] § 100 Evaluation (1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 9 a Abs. 4 und den §§ 29, 31 und 38 in der Zeit vom 10. März 2004 bis zum Ablauf des 9. März 2009. § 29 Abs. 7 und § 31 Abs. 7 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Der Bericht der Landesregierung enthält Angaben insbesondere über Anlass und Zweck sowie Dauer und Ergebnis der Maßnahmen nach Absatz 1 im Berichtszeitraum. Personenbezogene Angaben sollen anonymisiert werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; er gibt eine Stellungnahme ab.